Question

What is the difference compared to the treatment of civil litigation costs?

According to BFH case law, civil litigation costs may, under certain circumstances, be deductible as außergewöhnliche Belastung (extraordinary expenses) if the proceedings were unavoidable for the taxpayer. In criminal proceedings involving intentional offenses, this unavoidability is lacking, as the taxpayer caused the situation through their own conduct.

As of: September 2013

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    Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 16.04.2013 (Az. IX R 5/12) entschieden, dass Kosten der Strafverteidigung bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sind. Begründung ist, dass die Begehung einer vorsätzlichen Straftat kein unausweichliches Ereignis darstellt.

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  • Können Strafverteidigerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden?

    Ein Abzug nach § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben) oder § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten) scheidet laut BFH aus, wenn die Kosten nicht eindeutig der betrieblichen oder beruflichen Sphäre zuzuordnen sind. Bei vorsätzlichen Taten fehlt es regelmäßig an diesem klaren Veranlassungszusammenhang.

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  • Gilt das Abzugsverbot auch bei fahrlässig begangenen Taten?

    Das Urteil des BFH vom 16.04.2013 bezieht sich ausdrücklich auf Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten. Bei fahrlässig begangenen Taten kann im Einzelfall eine andere Beurteilung in Betracht kommen, insbesondere wenn ein beruflicher oder betrieblicher Veranlassungszusammenhang nachweisbar ist.

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