The BFH ruling of 16.04.2013 expressly refers to convictions for intentional offenses. In cases of negligently committed offenses, a different assessment may apply on a case-by-case basis, particularly where a professional or business-related nexus can be demonstrated.
As of: September 2013
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Sind Strafverteidigerkosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?
Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 16.04.2013 (Az. IX R 5/12) entschieden, dass Kosten der Strafverteidigung bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sind. Begründung ist, dass die Begehung einer vorsätzlichen Straftat kein unausweichliches Ereignis darstellt.
Können Strafverteidigerkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden?
Ein Abzug nach § 4 Abs. 4 EStG (Betriebsausgaben) oder § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten) scheidet laut BFH aus, wenn die Kosten nicht eindeutig der betrieblichen oder beruflichen Sphäre zuzuordnen sind. Bei vorsätzlichen Taten fehlt es regelmäßig an diesem klaren Veranlassungszusammenhang.
Worin liegt der Unterschied zur Behandlung zivilrechtlicher Prozesskosten?
Zivilprozesskosten können nach der BFH-Rechtsprechung unter Umständen als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Prozess für den Steuerpflichtigen unausweichlich war. Bei Strafverfahren wegen vorsätzlicher Taten fehlt diese Unausweichlichkeit, da der Steuerpflichtige die Ursache durch sein eigenes Verhalten gesetzt hat.