No. According to the ruling of the Fiscal Court (Finanzgericht) Münster of 15 April 2015 (case no. 11 K 1276/13 E), personally provided care services cannot be deducted as extraordinary expenses under § 33 Abs. 1 EStG. The statutory wording only covers actual expenditures in the form of monetary outlays or contributions in kind, but not notional values of one's own work performance.
As of: May 2015
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Warum sind fiktive Stundensätze für eigene Pflegeleistung steuerlich nicht ansetzbar?
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG setzen voraus, dass sich die Aufwendungen vermögensmindernd auswirken. Bei selbst erbrachten Pflegeleistungen entstehen jedoch keine tatsächlichen Geldausgaben. Dies entspricht auch dem subjektiven Nettoprinzip, das nur reale Vermögensminderungen von der Besteuerung ausnimmt.
Welcher Betrag kann bei selbst geleisteter Pflege eines Angehörigen steuerlich geltend gemacht werden?
Bei unentgeltlicher häuslicher Pflege eines Angehörigen kann der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Höhe von 924 EUR jährlich geltend gemacht werden. Dieser Betrag erfasst typisierend die üblicherweise mit der Pflege verbundenen Aufwendungen wie Hygieneprodukte und Pflegematerialien.
Erfasst der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG auch den Wert eigener Pflegearbeit?
Nein. Der Pflegepauschbetrag deckt nur die typischen Sachkosten ab, die mit der Pflege üblicherweise verbunden sind, etwa für Pflegematerialien und Hygieneartikel. Der Wert der eigenen Dienstleistung des Pflegenden wird vom Pauschbetrag nicht abgegolten und ist auch nicht gesondert abzugsfähig.
Ist es steuerlich nachteilig, einen Angehörigen selbst statt durch einen Pflegedienst zu pflegen?
Steuerlich gesehen kann dies nachteilig sein, da nur tatsächlich gezahlte Kosten an einen Pflegedienst als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig sind. Das FG Münster hat klargestellt, dass dieser Umstand nicht durch fiktive Stundensätze für eigene Pflegeleistungen ausgeglichen werden kann.