Yes, handing the mobile phone to a passenger is permissible according to the OLG Köln, provided the driver does not look at the display beforehand. Since no communication activity of the driver's own is being prepared, this does not constitute prohibited use of a phone at the wheel.
As of: December 2014
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Ist das bloße Aufnehmen eines Handys am Steuer schon eine verbotene Nutzung nach § 23a Abs. 1a StVO?
Nein. Nach dem Beschluss des OLG Köln vom 07.11.2014 stellt das bloße Aufnehmen und Umlagern eines Mobiltelefons keine verbotene Nutzung im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO dar. Eine solche reine Ortsveränderung weist keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts auf und ist nicht anders zu bewerten als das Umlagern eines beliebigen anderen Gegenstands im Fahrzeug.
Was zählt als Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO?
Erfasst werden nicht nur Telefongespräche, sondern auch Vor- und Nachbereitungshandlungen, die einen Bezug zur Funktionalität des Geräts haben (z. B. Ablesen des Displays, Vorbereiten eines Gesprächs). Reine Ortsveränderungen ohne funktionalen Bezug fallen dagegen nicht unter das Verbot.
Welche Bedeutung hat ein Blick auf das Display für die Bewertung als verbotene Handy-Nutzung?
Ein Blick auf das Display kann den entscheidenden Unterschied machen, weil er einen Bezug zur Funktionalität des Geräts herstellt und damit als Nutzung gewertet werden kann. Ohne Displayblick und ohne Vorbereitung eines eigenen Kommunikationsvorgangs liegt nach dem OLG Köln keine verbotswidrige Benutzung vor.