Question

Which specific clause did the SG Reutlingen recognize as sufficient for freedom from directives?

The Sozialgericht Reutlingen (judgment of 28 June 2016, Az. S 8 R 1775/14) deemed sufficient an agreement under which amendments to the managing director's service contract as well as the removal of the managing director additionally require the consent of the affected shareholder-managing director. This additional provision, alongside the simple majority for other resolutions, was enough to rule out dependent employment.

As of: January 2017

Read more in the article Gewusst, wie: Auch Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer können sozialversicherungsfrei gestellt werden.

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    Grundsätzlich ja. Gesellschafter, die zu weniger als 50% an einer GmbH beteiligt sind, gelten als abhängig beschäftigt und unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht. Ausnahmen sind nur möglich, wenn entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag verankert sind, die eine ausreichende Weisungsfreiheit sicherstellen.

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  • Wie kann ein Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei gestellt werden?

    Indem im Gesellschaftsvertrag eine Sonderregelung getroffen wird, die ihm eine ausreichende Weisungsfreiheit verschafft. Üblich ist etwa eine Vereinbarung, wonach Änderungen seines Anstellungsvertrags oder seine Abberufung nur mit seiner eigenen Zustimmung möglich sind. Dadurch kann er Beschlüsse zu seinen Lasten blockieren.

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  • Reicht eine schuldrechtliche Nebenabrede zwischen den Gesellschaftern für die Sozialversicherungsfreiheit aus?

    Nein, die sperrende Regelung muss im Gesellschaftsvertrag selbst getroffen werden. Nur dann entfaltet sie die erforderliche gesellschaftsrechtliche Wirkung, die zur Annahme einer ausreichenden Weisungsfreiheit und damit zur Sozialversicherungsfreiheit des Geschäftsführers führt.

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  • Welche Folgen hat die Einstufung als sozialversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis?

    Für das Beschäftigungsverhältnis fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Der Geschäftsführer muss seine Altersvorsorge und Krankenversicherung selbst organisieren, hat aber im Gegenzug keine Pflichtbeiträge zu entrichten. Wichtig ist eine vorherige Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, um Rechtssicherheit zu erhalten.

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