According to the Tax Court of Bremen, pure massage services generally do not fall under the tax exemption pursuant to § 3 Nr. 34 EStG. It is not readily apparent to what extent massages serve to improve the general state of health. A tax exemption is therefore typically ruled out in such cases.
As of: August 2016
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Bis zu welcher Höhe sind Präventionskurse vom Arbeitgeber steuerfrei?
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn Präventionskurse bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei bezahlen. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 34 EStG. Voraussetzung ist, dass die Kurse der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen.
Darf das Finanzamt eine besondere Zertifizierung des Kursanbieters für die Steuerfreiheit verlangen?
Nein. Nach einem Urteil des FG Bremen (11.2.2016, 1 K 80/15) darf das Finanzamt keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Zertifizierung des Anbieters verlangen, etwa nach dem „Leitfaden Prävention“. Maßgeblich ist allein, dass die Kurse hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des SGB V entsprechen.
Welche Anforderungen müssen Präventionskurse für die Steuerbefreiung erfüllen?
Die Kurse müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den gesetzlichen Anforderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) entsprechen. Der Anbieter sollte mindestens für den Bereich Therapie oder Sport qualifiziert sein. Typische begünstigte Kurse sind etwa Bauch-, Rücken- und Wirbelsäulengymnastik.
Muss die Gesundheitsförderung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden?
Ja. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG setzt voraus, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Umwandlung von bestehendem Bruttolohn in steuerfreie Präventionsleistungen ist daher nicht begünstigt.