Yes. According to the ruling of the Cologne Fiscal Court of 20 January 2016 (Az. 2 K 2807/12), it is sufficient for the entrepreneur to scan a copy of the invoice and submit it electronically to the competent authority within the statutory deadline. A scanned original is not strictly required.
As of: April 2016
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Darf die Behörde im Vorsteuervergütungsverfahren auf der gescannten Originalrechnung bestehen?
Nein. Laut FG Köln darf die Behörde die Vorsteuererstattung nicht davon abhängig machen, dass das Original eingescannt wurde. Auch eine gescannte Rechnungskopie ist als Nachweis ausreichend und muss für die Erstattung anerkannt werden.
Welche Frist ist bei der elektronischen Übermittlung der Rechnung im EU-Vorsteuervergütungsverfahren zu beachten?
Die eingescannte Rechnung muss innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist bei der zuständigen Behörde eingehen. Wird diese Frist versäumt, entfällt der Anspruch auf Vorsteuervergütung. Der Antrag ist im elektronischen Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.
Worum geht es im Urteil des FG Köln vom 20.01.2016 (Az. 2 K 2807/12)?
Das Finanzgericht Köln entschied, dass im EU-Vorsteuervergütungsverfahren die Einreichung einer eingescannten Rechnungskopie ausreichend ist. Die Finanzverwaltung darf den Vorsteuerabzug nicht mit der Begründung versagen, es sei keine eingescannte Originalrechnung übermittelt worden.