Exempt are vehicles whose objective design and equipment are typically intended almost exclusively for transporting goods and can only occasionally be used privately. This applies in particular to trucks and tractor units, but also to vans equipped accordingly with a separated cargo area.
As of: September 2016
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Gilt die 1%-Regelung für einen VW-Transporter mit zwei Sitzen und fensterloser Ladefläche?
Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 17.02.2016 (AZ X R 32/11) entschieden, dass für einen VW-Transporter mit nur zwei Sitzen, abgetrennter Fahrerkabine und fensterloser Ladefläche kein Privatanteil nach der 1%-Regelung zu versteuern ist. Solche Fahrzeuge gelten ihrer objektiven Beschaffenheit nach als reine Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung.
Muss für einen reinen Werkstattwagen ein Fahrtenbuch geführt werden?
Nein. Nach Auffassung des BFH ist bei Fahrzeugen, die typischerweise so gut wie ausschließlich der Güterbeförderung dienen, kein Fahrtenbuch erforderlich. Der BFH unterstellt, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich nicht privat genutzt werden.
Ist die Einstufung im Kfz-Steuer- oder Straßenverkehrsrecht für die 1%-Regelung maßgeblich?
Nein. Der BFH stellt in seiner Urteilsbegründung klar, dass die Klassifizierung nach Kfz-Steuerrecht oder Straßenverkehrsrecht für die einkommensteuerliche Beurteilung nicht maßgeblich ist. Entscheidend ist allein die objektive Beschaffenheit und Einrichtung des Fahrzeugs.
Reicht eine theoretische private Nutzungsmöglichkeit für die Anwendung der 1%-Regelung aus?
Nein. Der BFH widersprach dem Finanzamt ausdrücklich: Würde eine theoretische private Nutzbarkeit genügen, müssten auch beliebig große LKW unter die 1%-Regelung fallen, da auch diese für private Besorgungen einsetzbar wären. Entscheidend ist daher die typische Zweckbestimmung des Fahrzeugs.