The BFH considers the inheritance tax preferences for business assets to be unconstitutional and referred the matter to the Federal Constitutional Court by order of 27 September 2012 (Az. II R 9/11). Doubts arise above all regarding compatibility with the principle of equality, as no comparable relief exists for private assets. Pending the decision, the tax authorities are assessing inheritance tax only on a provisional basis for valuation dates from 1 January 2009 onwards.
As of: August 2014
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Was passiert mit bestandskräftigen Erbschaftsteuerbescheiden, wenn das BVerfG die Begünstigungen kippt?
Bestandskräftige und nicht mehr änderbare Steuerbescheide bleiben unverändert bestehen, auch wenn das Gericht das geltende Recht für verfassungswidrig erklärt. Die ursprünglich gewährten Verschonungen für Betriebsvermögen werden in diesen Fällen nicht zurückgenommen. Aus diesem Grund besteht für bereits abgeschlossene Übertragungen kein Risiko nachträglicher Nachteile.
Welche Folgen hat ein Urteil für unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Bescheide?
Bescheide nach § 164 oder § 165 AO werden auch dann nicht automatisch endgültig, wenn das BVerfG das geltende Recht für verfassungsgemäß erklärt. Sie können grundsätzlich noch geändert werden, allerdings nur zugunsten des Steuerpflichtigen, da rückwirkende Verschärfungen aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig sind. Es empfiehlt sich daher, beim Finanzamt einen Antrag auf Endgültigkeitserklärung zu stellen.
Was gilt für noch nicht veranlagte Erbschaftsteuerfälle nach dem Urteil?
Erklärt das BVerfG das geltende Recht für verfassungsgemäß, erfolgt die Veranlagung mit den bisherigen Verschonungsregeln. Bei einer Nichtigerklärung dürfte das Finanzamt diese Fälle nicht mehr veranlagen, sodass keine Erbschaftsteuer festgesetzt werden könnte. Wahrscheinlicher ist jedoch eine Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltungsanordnung, sodass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar bleibt.
Sollte Betriebsvermögen noch vor dem BVerfG-Urteil übertragen werden?
Wer eine Übertragung von Betriebsvermögen plant, sollte diese möglichst noch vor dem Urteil vornehmen, um die aktuellen Verschonungsregeln zu nutzen. Rückwirkende Verschlechterungen für zwischenzeitliche Übertragungen sind verfassungsrechtlich nicht zulässig. Nachteile drohen nur in dem unwahrscheinlichen Fall, dass das Gericht einzelne Verschonungsregeln punktuell für nichtig erklärt.