The IV. Senate referred the question of whether the extended trade tax deduction for real estate (erweiterte Grundstückskürzung) must also be denied to a property-managing entity that qualifies as commercial solely due to its legal form, if it holds an interest in a purely asset-managing partnership that is not deemed commercial. The key issue is whether real estate held via the lower-tier partnership qualifies as "own real estate" of the upper-tier entity.
As of: November 2016
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Was ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG?
Die erweiterte Grundstückskürzung ist eine gewerbesteuerliche Begünstigung für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfallende Gewerbeertrag wird vollständig gekürzt, sodass im Ergebnis keine Gewerbesteuer auf diese Einkünfte anfällt. Sie ist insbesondere für rein vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften relevant, die nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen.
Wie ist der Begriff „eigener Grundbesitz“ bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auszulegen
Nach Auffassung des IV. Senats ist der Begriff steuerrechtlich auszulegen. Das zivilrechtliche Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird den Gesellschaftern steuerlich anteilig zugerechnet, sodass das Grundstück anteilig als eigener Grundbesitz der beteiligten Gesellschaft gilt. Der I. Senat des BFH (Urteil vom 19.10.2010, I R 67/09) vertritt dagegen eine rein zivilrechtliche Sichtweise und ordnet den Grundbesitz allein der Personengesellschaft zu.
Welche praktische Bedeutung hat die Entscheidung für Immobilien-Strukturen?
Bei großen Immobilienvermögen besteht häufig das Interesse, einzelne Objekte in vermögensverwaltende Untergesellschaften (z. B. GbR) auszugliedern. Die Entscheidung des Großen Senats klärt, ob solche Strukturen die erweiterte Grundstückskürzung der Obergesellschaft gefährden. Fällt sie negativ aus, droht die volle Gewerbesteuerpflicht auf die Immobilieneinkünfte der Holdingstruktur.
Welcher Sachverhalt lag dem BFH-Beschluss vom 21.07.2016 (IV R 26/14) zugrunde?
Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG war an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die eine Immobilie hielt. Die KG beanspruchte die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Das Finanzamt versagte die Kürzung mit der Begründung, die Beteiligung an einer Personengesellschaft sei nicht mit eigenem Grundbesitz gleichzusetzen.