According to recent BFH case law, only benefits the employee receives directly are attributed to them. Costs allocated to attending spouses or partners may no longer be attributed to the employee. As a result, the EUR 110 threshold applies separately to each partner.
As of: October 2013
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Welche Freigrenze gilt für Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern?
Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen bleiben lohnsteuerfrei, wenn pro Arbeitnehmer und Veranstaltung die Freigrenze von 110 EUR nicht überschritten wird. Begünstigt sind maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Welche Kosten sind nach BFH-Urteil vom 16.05.2013 in die 110-EUR-Freigrenze einzubeziehen?
Nach der neuen Rechtsprechung (BFH VI R 94/10 und VI R 7/11) sind nur noch die Kosten einzurechnen, durch die der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird. Das umfasst Leistungen, die der Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren kann, z.B. Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Fahrtkosten, Raummieten oder Kosten für Eventveranstalter zählen nicht mehr dazu.
Gilt die neue BFH-Rechtsprechung zur Betriebsveranstaltung auch rückwirkend?
Ja, die geänderte Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen anwendbar und wirkt damit auch zugunsten der Arbeitgeber für die Vergangenheit. Eine Überprüfung bisher als steuerpflichtig behandelter Betriebsveranstaltungen kann sich daher lohnen.
Warum sind Betriebsveranstaltungen grundsätzlich kein Arbeitslohn?
Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge dienen überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, etwa der Förderung des Betriebsklimas. Solange die Freigrenze von 110 EUR pro Person eingehalten wird, liegt deshalb kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.