Ja, die geänderte Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen anwendbar und wirkt damit auch zugunsten der Arbeitgeber für die Vergangenheit. Eine Überprüfung bisher als steuerpflichtig behandelter Betriebsveranstaltungen kann sich daher lohnen.
Stand: Oktober 2013
Mehr dazu im Beitrag Betriebsveranstaltung darf mehr kosten: Brandaktuelles BFH-Urteil..
Verwandte Fragen
Welche Freigrenze gilt für Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern?
Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen bleiben lohnsteuerfrei, wenn pro Arbeitnehmer und Veranstaltung die Freigrenze von 110 EUR nicht überschritten wird. Begünstigt sind maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Welche Kosten sind nach BFH-Urteil vom 16.05.2013 in die 110-EUR-Freigrenze einzubeziehen?
Nach der neuen Rechtsprechung (BFH VI R 94/10 und VI R 7/11) sind nur noch die Kosten einzurechnen, durch die der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird. Das umfasst Leistungen, die der Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren kann, z.B. Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Fahrtkosten, Raummieten oder Kosten für Eventveranstalter zählen nicht mehr dazu.
Wie werden Kosten für teilnehmende Ehepartner bei der 110-EUR-Grenze behandelt?
Nach neuer BFH-Rechtsprechung werden dem Arbeitnehmer nur noch die Leistungen zugerechnet, die er selbst unmittelbar erhält. Kosten, die auf teilnehmende Ehepartner oder Partner entfallen, dürfen dem Mitarbeiter nicht mehr zugerechnet werden. Damit steht die Freigrenze von 110 EUR jedem Partner gesondert zu.
Warum sind Betriebsveranstaltungen grundsätzlich kein Arbeitslohn?
Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge dienen überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, etwa der Förderung des Betriebsklimas. Solange die Freigrenze von 110 EUR pro Person eingehalten wird, liegt deshalb kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.