No, expenses for hosting golf tournaments are non-deductible business expenses pursuant to § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG. This applies even if the organizer covers the costs for course bookings, green fees, catering, and minor gifts. The BFH confirmed this position in its ruling of 16.12.2015 (Az. IV R 24/13).
As of: August 2016
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Greift bei Golfturnier-Aufwendungen der Sponsoringerlass vom 18.02.1998?
Nein, der Sponsoringerlass ist auf Aufwendungen für die eigene Veranstaltung von Golfturnieren nicht anwendbar. Der Sponsoringgedanke steht hier nicht im Vordergrund, da der Steuerpflichtige selbst als Veranstalter auftritt und die Teilnehmer auswählt. Die Aufwendungen unterliegen daher dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.
Welche Kostenarten eines Golfturniers fallen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG?
Unter das Abzugsverbot fallen insbesondere Platzbuchungs- und Platzgebühren, Bewirtungskosten der Teilnehmer sowie kleinere Sachgeschenke an die Spieler. Sämtliche dieser Aufwendungen sind als Aufwendungen für ähnliche Zwecke wie Jagd, Fischerei oder Segel-/Motoryachten einzustufen und damit steuerlich nicht abziehbar.
Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil vom 16.12.2015 (IV R 24/13) für Automobilvertragshändler?
Der BFH hat bestätigt, dass auch Automobilvertragshändler, die Golfturniere im Amateurbereich für Kunden veranstalten, die damit verbundenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen können. Eine Umqualifizierung als Sponsoringaufwand oder Werbeaufwand kommt nicht in Betracht. Die Aufwendungen unterliegen vollumfänglich dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.