Question

What did the BFH decide in its ruling of 14 April 2015 regarding vitamins and micronutrients?

The BFH (Az. VI R) clarified that expenses for medically prescribed vitamins and micronutrients do not automatically fall under the deduction ban for dietary products. The fiscal court must examine whether the preparations qualify as medicinal products or as dietary supplements. Only dietary foods are excluded from deduction.

As of: August 2015

Read more in the article Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung.

Related questions

  • Sind ärztlich verordnete Arzneimittel bei einer Diät als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

    Ja. Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG sind als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, auch wenn sie im Rahmen einer Diät eingenommen werden. Das Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG erfasst nur Diätlebensmittel, nicht aber Arzneimittel.

    Permalink to question

  • Welche Voraussetzungen müssen für den Abzug von Arzneimittelkosten als außergewöhnliche Belastung erfüllt sein?

    Die Einnahme der Medikamente muss krankheitsbedingt sein und durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werden. Nur dann sind die Kosten als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

    Permalink to question

  • Worin liegt der steuerliche Unterschied zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln?

    Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 NemV gelten als Lebensmittel und fallen unter das Abzugsverbot für Diätverpflegung. Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG hingegen können als Krankheitskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Einordnung des Präparats ist daher entscheidend für die steuerliche Behandlung.

    Permalink to question

  • Greift das Abzugsverbot für Diätverpflegung auch bei chronischen Stoffwechselerkrankungen?

    Für reine Diätlebensmittel gilt das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG unabhängig von der Erkrankung. Ärztlich verordnete Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Erkrankung sind hiervon jedoch ausgenommen und bleiben als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

    Permalink to question

Back to questions overview