Yes. Expenses for medically prescribed drugs within the meaning of § 2 AMG are deductible as medical costs under § 33 Abs. 1 EStG, even if they are taken as part of a diet. The deduction ban for dietary food under § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG only covers dietary foodstuffs, not medicinal products.
As of: August 2015
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Welche Voraussetzungen müssen für den Abzug von Arzneimittelkosten als außergewöhnliche Belastung erfüllt sein?
Die Einnahme der Medikamente muss krankheitsbedingt sein und durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen werden. Nur dann sind die Kosten als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
Worin liegt der steuerliche Unterschied zwischen Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln?
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 NemV gelten als Lebensmittel und fallen unter das Abzugsverbot für Diätverpflegung. Arzneimittel im Sinne von § 2 AMG hingegen können als Krankheitskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Einordnung des Präparats ist daher entscheidend für die steuerliche Behandlung.
Was hat der BFH im Urteil vom 14.04.2015 zu Vitaminen und Mikronährstoffen entschieden?
Der BFH (Az. VI R) hat klargestellt, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Vitamine und Mikronährstoffe nicht automatisch unter das Diät-Abzugsverbot fallen. Das Finanzgericht muss prüfen, ob die Präparate als Arzneimittel oder als Nahrungsergänzungsmittel einzuordnen sind. Nur Diätlebensmittel sind vom Abzug ausgeschlossen.
Greift das Abzugsverbot für Diätverpflegung auch bei chronischen Stoffwechselerkrankungen?
Für reine Diätlebensmittel gilt das Abzugsverbot des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG unabhängig von der Erkrankung. Ärztlich verordnete Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Erkrankung sind hiervon jedoch ausgenommen und bleiben als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.