Möglichkeiten, Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzuziehen

steffen_partner-rennovierungSieht es vielleicht so bei Ihnen katastrophal aus? Kleines Trostpflaster vom BFH: Wenn keine üblichen Maßnahmen oder Beseitigung von Baumängeln vorliegen, bestehen Möglichkeiten, Aufwendungen für die Sanierung selbst genutzter Wohngebäude von der Steuer abzusetzen. Es gibt einige aktuellere Entscheidungen des BFH, in dem der Abzug von Sanierungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer zulässig ist, sofern es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder Kosten für die Beseitigung von Baumängeln handelt. Sanierungsarbeiten an mit echtem Hausschwamm befallenem Gebäude BFH Urteil vom 29.03.2012, VI R 70/10: Aufwendungen zur Beseitigung eines mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes können im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine aufwendige Sanierung erfolgt. Folglich müssen die Aufwendungen in dem Fall im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Sanierungsarbeiten an Asbestprodukten BFH Urteil vom 29.03.2012, VI R 47/10: Es sind konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdungen erforderlich; es reicht nicht, dass Asbestfasern für sich allein als gefährlich einzustufen sind. Sind die Gesundheitsgefährdungen auf einen Dritten zurückzuführen und unterlässt der Steuerpflichtige die Durchsetzung realisierbarer zivilrechtlicher Abwehransprüche, sind die Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.  

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