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Kindergeld für langfristig erkrankte Kinder in der Berufsausbildung

In bestimmten Fällen kann ein Kind aufgrund einer langfristigen Erkrankung die begonnene Berufsausbildung nicht fortsetzen. Dabei ergeben sich wichtige Änderungen in Hinsicht auf den Kindergeld Bezug, welche es im Folgenden

2 Min LesezeitAktualisiert: 2022-05-09Empfohlen

In bestimmten Fällen kann ein Kind aufgrund einer langfristigen Erkrankung die begonnene Berufsausbildung nicht fortsetzen. Dabei ergeben sich wichtige Änderungen in Hinsicht auf den Kindergeld Bezug, welche es im Folgenden zu erläutern gilt.

Streitfall: Unfall während der Ausbildungszeit

Im Streitfall war unklar, ob die Klägerin einen Anspruch auf Kindergeld für ihren erkrankten Sohn hat. Der Sohn hatte im August 2015 eine Ausbildung begonnen und sollte diese voraussichtlich im Dezember 2019 abschließen. Im September 2018 erlitt dieser jedoch einen schweren Unfall, wodurch er nach einem ärztlichen Urteil im Januar 2019 auf unbestimmte Zeit krankgeschrieben war. Die Familienkasse lehnte es darauf hin ab nach dem September 2018 weiterhin Kindergeld zu bezahlen. Das Finanzgericht hingegen entschied aber, dass in der Steuerklärung der Klägerin das Kindergeld weiterhin nach § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 2 a EStG zu berücksichtigen war. Grund hierfür ist laut dem FG, dass das Ausbildungsverhältnis fortbesteht und der Wille die Ausbildung zu beenden vorlag.

BFH Entscheidung – Widerspruch gegen das FG

Der BFH hat dahingegen entschieden, dass bei einer Erkrankung des Kindes, welche länger als 6 Monate andauert, eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung aufgrund eines Ausbildungsverhältnis nach § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 2 a EStG ausgeschlossen ist. Stattdessen könnte eine Berücksichtigung aufgrund einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 3 EStG in Betracht kommen. Als Begründung dafür kommt nicht nur die zeitliche Betrachtung der Krankheit in Frage, sondern auch, dass das Kind sich in Folge der Erkrankung nicht mehr selbst unterhalten kann.

Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Erkrankung des Kindes

Per Definition befindet sich jemand in einer Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 2 a EStG, wenn dieser sich ernsthaft und nachhaltig auf das Erreichen seiner beruflichen Ziele vorbereitet. Dabei reicht es nicht aus, wenn ein Ausbildungsverhältnis besteht, sondern es müssen ernsthafte und nachhaltige Ausbildungsmaßnahmen ergriffen werden. Eine Ausnahme davon liegt jedoch bei einer Erkrankung des Auszubildenden vor, wodurch dieser die Ausbildung unterbrechen muss. In diesen Fällen reichen ein Ausbildungsplatz und der Ausbildungswille aus.

Unterscheidung Kindergeld bei Ausbildung und Behinderung

Um eine Vermischung der Anspruchsgrundlagen zu vermeiden ist eine klare Abgrenzung beider möglich. Bei einem erkrankten Kind in der Ausbildung besteht so lange weiterhin eine Anspruchsgrundlage nach § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 2 a EStG, bis dieses laut einer ärztlichen Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate ausfällt. Nach einer solchen Prognose entfällt die Anspruchsgrundlage nach § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 2 a EStG und das Kind gilt als langfristig erkrankt. Dadurch ist aber ein Anspruch nach § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 3 EStG möglich.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Besteht Kindergeldanspruch bei kurzfristiger krankheitsbedingter Unterbrechung der Ausbildung?

    Ja. Bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Berufsausbildung bleibt der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG bestehen, solange die Erkrankung voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall genügen ein fortbestehender Ausbildungsplatz und der Ausbildungswille des Kindes, auch wenn aktuell keine Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.

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  • Wann entfällt der Kindergeldanspruch wegen Berufsausbildung bei langer Krankheit?

    Nach der BFH-Rechtsprechung entfällt der Anspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG, sobald eine ärztliche Prognose ergibt, dass die Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert. Das Kind gilt dann als langfristig erkrankt und kann nicht mehr als in Ausbildung befindlich berücksichtigt werden.

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  • Kann für ein langfristig erkranktes Kind weiterhin Kindergeld bezogen werden?

    Ja, allerdings auf einer anderen Rechtsgrundlage. Statt § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG kommt eine Berücksichtigung wegen Behinderung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG in Betracht, wenn das Kind sich infolge der Erkrankung nicht selbst unterhalten kann. Voraussetzung ist die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt aufgrund der Erkrankung.

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  • Welche Bedeutung hat die Sechs-Monats-Grenze beim Kindergeld für erkrankte Auszubildende?

    Die Sechs-Monats-Grenze ist die entscheidende Abgrenzung zwischen Kindergeld wegen Ausbildung und wegen Behinderung. Bis zu sechs Monate prognostizierter Erkrankungsdauer bleibt das Kind im Ausbildungsstatus. Wird laut ärztlicher Prognose eine längere Erkrankungsdauer erwartet, ist nur noch ein Anspruch über die Behinderten-Regelung möglich.

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  • Welche Voraussetzungen gelten allgemein für Kindergeld während der Berufsausbildung?

    Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG muss sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf seine beruflichen Ziele vorbereiten. Ein bloßes Ausbildungsverhältnis genügt nicht; es müssen tatsächlich Ausbildungsmaßnahmen ergriffen werden. Eine Ausnahme gilt nur bei krankheitsbedingter Unterbrechung, sofern Ausbildungsplatz und Ausbildungswille fortbestehen.

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