Hausumbaukosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, die ausschließlich durch eine Krankheit oder Behinderung begründet sind.
Voraussetzungen für die Anerkennung von diesen Umbaukosten ist, dass es sich um angemessene, also „übliche“ Kosten für die alters- und behindertengerechte Ausstattung des Hauses oder der Wohnung handelt.
Dies gilt, gleichgültig, ob es sich um einen Neubau handelt oder um den Einbau in eine bereits bestehende Wohnung.
Ebenso ist es – steuerlich – gleichgültig, ob die barrierefreie Gestaltung der Wohnung im Eigenheim oder in einer gemieteten Immobilie durchgeführt wird.

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Als steuerlich berücksichtigungsfähige und anzuerkennende Umbaumaßnahmen gelten beispielsweise:
- Anbau einer Rollstuhlrampe,
- barrierefreier Hauszugang,
- Verbreiterung der Garage,
- Einbau eines Treppenlifts,
- Umbau in ein behindertengerechtes Badezimmer,
- Umbau in eine behindertengerechte Küche,
- Einbau einer Sitzbadewanne mit Wannentür,
- Umbau eines ebenerdigen Raums in ein Schlafzimmer,
- rollstuhlgerechte Verbreiterung der Türen,
- Einbau einer schwellenfreien Terrassentür,
- Einbau niedrigerer Fenstergriffe, Lichtschalter,
- Anbringen von Haltevorrichtungen in Räumen.
Hinweis:
Es ist erforderlich, eine genaue Abgrenzung dieser behinderungsbedingten Umbaukosten von anderen Umbaumaßnahmen vorzunehmen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Können Umbaukosten für altersgerechtes Wohnen steuerlich geltend gemacht werden?
Ja, Hausumbaukosten können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich durch eine Krankheit oder Behinderung begründet sind. Voraussetzung ist, dass es sich um angemessene, übliche Kosten für eine alters- oder behindertengerechte Ausstattung handelt. Dies gilt sowohl für Neubauten als auch für den Umbau bestehender Wohnungen.
Spielt es eine Rolle, ob die Immobilie gemietet oder im Eigentum ist?
Nein, steuerlich ist es unerheblich, ob die barrierefreie Gestaltung im Eigenheim oder in einer gemieteten Immobilie erfolgt. Entscheidend ist allein die krankheits- oder behinderungsbedingte Notwendigkeit der Maßnahme.
Welche konkreten Umbaumaßnahmen sind steuerlich anerkannt?
Anerkannt werden u.a. Rollstuhlrampen, barrierefreie Hauszugänge, Treppenlifte, behindertengerechte Bäder und Küchen, Sitzbadewannen mit Tür, schwellenfreie Terrassentüren, rollstuhlgerecht verbreiterte Türen, niedrigere Fenstergriffe und Lichtschalter sowie Haltevorrichtungen in Räumen. Auch der Umbau eines ebenerdigen Raumes zum Schlafzimmer zählt dazu.
Müssen Pflege-Umbaukosten von anderen Umbaumaßnahmen abgegrenzt werden?
Ja, eine genaue Abgrenzung der behinderungsbedingten Umbaukosten von allgemeinen Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen ist zwingend erforderlich. Nur die rein behinderungs- oder krankheitsbedingten Kosten sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Eine entsprechende Dokumentation und ggf. ein ärztliches Attest sollten vorliegen.
Was bedeutet die Voraussetzung 'angemessene Kosten' bei Umbaumaßnahmen?
Angemessen sind Kosten, die für die alters- oder behindertengerechte Ausstattung üblich und notwendig sind. Luxuriöse oder über das medizinisch Notwendige hinausgehende Ausstattungen werden steuerlich nicht anerkannt. Maßstab ist der durchschnittliche Aufwand für eine vergleichbare barrierefreie Lösung.