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Aktueller Praxishinweis zur möglichen Umsatzsteuerbefreiung von Fahrschulen: Was ist zu tun?

Hintergrund: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (AZ 5 V 5144/15) hatte entschieden, dass Fahrschulunterricht grundsätzlich umsatzsteuerbefreit ist (dazu gehört auch Unterricht der Klassen A und B). Empfehlung der Vorgehensweise in der Praxis

1 Min LesezeitAktualisiert: 2016-04-20Empfohlen

Hintergrund:

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (AZ 5 V 5144/15) hatte entschieden, dass Fahrschulunterricht grundsätzlich umsatzsteuerbefreit ist (dazu gehört auch Unterricht der Klassen A und B).

Empfehlung der Vorgehensweise in der Praxis zur Rechnungsausstellung:

Da eine Entscheidung des BFH (oberste Rechtsprechung) noch aussteht, haben wir uns damit beschäftigt, wie nun verfahren werden sollte? Sofern Sie als Fahrschule die Leistungen als umsatzsteuerfreie Leistungen behandeln, besteht die Gefahr, dass Sie die Umsatzsteuer (sofern der BFH dabei bleibt, dass die Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind) nachzahlen müssen und zuzüglich eine Verzinsung von 6% pro Jahr in Kauf nehmen müssen. Also raten wir von dieser Verfahrensweise grundsätzlich ab.
Daher wäre eine Möglichkeit (die bitte unbedingt mit uns oder Ihrem Steuerberater für jeden Einzelfall gesondert betrachtet werden sollte), die Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis zu stellen (denn falls der BFH entscheiden sollte, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei sind, müssen diese nicht korrigiert werden- sofern Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, schulden Sie diese nämlich auch und in dem Fall müssten Sie alle Rechnungen korrigieren), aber vorsichtshalber die Umsatzsteuer dennoch beim Finanzamt anmelden und abführen. Denn sollten die Leistungen am Ende steuerpflichtig bleiben, zahlen Sie nicht nach. Falls diese steuerfrei behandelt werden, erhalten Sie die gezahlte Umsatzsteuer (zuzüglich 6% Erstattungszinsen) zurück.

Sprechen Sie uns diesbezüglich gern an.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Ist Fahrschulunterricht umsatzsteuerfrei?

    Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (AZ 5 V 5144/15) hat entschieden, dass Fahrschulunterricht – einschließlich der Klassen A und B – grundsätzlich umsatzsteuerbefreit sein kann. Eine endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht jedoch noch aus, sodass die Rechtslage derzeit unsicher ist.

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  • Welches Risiko besteht, wenn Fahrschulen ihre Leistungen vorsorglich als umsatzsteuerfrei behandeln?

    Wenn der BFH die Umsatzsteuerpflicht bestätigt, muss die Umsatzsteuer nachgezahlt werden. Zusätzlich fallen Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr an. Von einer rein steuerfreien Behandlung ohne Absicherung wird daher abgeraten.

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  • Wie sollten Fahrschulen ihre Rechnungen während der ungeklärten Rechtslage ausstellen?

    Empfehlenswert ist, Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis zu stellen. Wird Umsatzsteuer offen ausgewiesen, schuldet die Fahrschule diese auch dann, wenn die Leistung später als steuerfrei eingestuft wird – sämtliche Rechnungen müssten dann korrigiert werden. Die konkrete Vorgehensweise sollte aber mit dem Steuerberater im Einzelfall abgestimmt werden.

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  • Sollte die Umsatzsteuer trotz fehlendem Rechnungsausweis ans Finanzamt abgeführt werden?

    Ja, vorsichtshalber sollte die Umsatzsteuer angemeldet und abgeführt werden. Bleibt es bei der Steuerpflicht, entstehen keine Nachzahlungen. Werden die Leistungen am Ende steuerfrei gestellt, erhält die Fahrschule die gezahlte Umsatzsteuer zuzüglich 6 % Erstattungszinsen zurück.

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  • Was passiert, wenn Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen wird und die Leistung später als steuerfrei gilt?

    In diesem Fall schuldet die Fahrschule die ausgewiesene Umsatzsteuer dennoch nach § 14c UStG. Um die Steuer nicht abführen zu müssen, müssten alle betroffenen Rechnungen gegenüber den Kunden korrigiert werden, was einen erheblichen Aufwand verursacht.

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