Das Finanzamt argumentierte, dass die Zahlungen an den Förderverein nicht ausschließlich für den Schulbesuch erfolgten, sondern auch Veranstaltungen, Studienreisen und Schullandaufenthalte abdeckten. Solche Leistungen seien nicht vom Schulgeldbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst. Das FG Münster widersprach dieser engen Auslegung.
Stand: Februar 2024
Mehr dazu im Beitrag Zahlungen an den Förderverein als Schulgeld.
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