Da die alte Fassung des § 21 UmwStG künftig nicht mehr anwendbar ist, müssen auch die durch eine Sacheinlage entstandenen alt-einbringungsgeborenen Anteile in die Verstrickungsregelung des § 17 Abs. 6 EStG aufgenommen werden. Damit wird sichergestellt, dass solche Anteile bei einer späteren Veräußerung weiterhin steuerlich erfasst werden.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
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