Ein Buchwertansatz ist nicht möglich, wenn sich unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten ergeben würden. In diesem Fall sind die Buchwerte des eingebrachten Vermögens insoweit aufzustocken, dass keine negativen Anschaffungskosten entstehen.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
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