Grundsätzlich sind Kosten für Vorbereitungshandlungen vor Betriebseröffnung nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen. Dies unterscheidet die Gewerbesteuer von der Einkommensteuer, bei der sich Vorbereitungshandlungen steuermindernd auswirken können. Eine Ausnahme kann jedoch bei Pachtfällen nach § 2 Abs. 5 GewStG bestehen.
Stand: Februar 2022
Mehr dazu im Beitrag Urteil: Renovierungskosten bei Ermittlung der Gewerbesteuer.
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