Im Streitfall pachtet der Kläger einen Imbiss mitsamt Betriebsvermögen ab dem 01.12.2017. Nachdem dieser einige vorläufige Renovierungsarbeiten vorgenommen hat kommt es am 02.01.2018 zur Betriebseröffnung. Streitpunkt mit dem Finanzamt ist nun, ob die vorläufigen Renovierungskosten im Dezember 2017 bei der Ermittlung der Gewerbesteuer berücksichtigt werden können. Aus Sicht des Finanzamtes handelt es sich um Kosten für Vorbereitungshandlungen, welche nicht in der Gewerbesteuer zu berücksichtigen sind.
FA Rheinland-Pfalz stimmt für Pachtbeginn
Grundsätzlich stimmte das Finanzgericht der Urteilung des Finanzamtes zu. Kosten für Vorbereitungshandlungen sind nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu berücksichtigen. Dies steht im Gegensatz zur Einkommenssteuer, wo die Vorbereitungshandlungen sich sehr wohl steuermindert auswirken können. Im vorliegenden Streitfall hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jedoch geurteilt, das im konkreten Fall der §2 Abs.5 GewStG zu beachten ist. Der §2 Abs.5 GewStG besagt dabei, dass wenn wesentliche Betriebsgrundlagen des Gewerbebetriebes verpachtet werden es fiktiv zu einer Neugründung kommt. Genauer erläutert heißt das, wenn der gesamte Gewerbetrieb verpachtet wird, gilt dieser durch den bisherigen Unternehmer als eingestellt (§2 Abs. 5 S.1 GewStG) und durch den Pächter als neu gegründet (§2 Abs. 5 GewStG). Da der Kläger im Streitfall den gesamten Imbissbetrieb von der Betreiberin gepachtet hat ist der §2 Abs. 5 GewStG zu berücksichtigen. Folglich können also die Renovierungskosten vor der Betriebseröffnung in der Gewerbesteuerermittlung beachtet werden. Denn weiterhin ist zu beachten, dass durch die Neugründung eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ab Pachtbeginn angenommen werden kann. Das Finanzamt hat bereits rechtskräftig Revision eingereicht, sodass der Fall nun vor dem BFH verhandelt wird. Eine Entscheidung steht hier aber noch aus.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Sind Renovierungskosten vor Betriebseröffnung gewerbesteuerlich abziehbar?
Grundsätzlich sind Kosten für Vorbereitungshandlungen vor Betriebseröffnung nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen. Dies unterscheidet die Gewerbesteuer von der Einkommensteuer, bei der sich Vorbereitungshandlungen steuermindernd auswirken können. Eine Ausnahme kann jedoch bei Pachtfällen nach § 2 Abs. 5 GewStG bestehen.
Welche Bedeutung hat § 2 Abs. 5 GewStG bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs?
Nach § 2 Abs. 5 GewStG gilt bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen der Betrieb beim bisherigen Unternehmer als eingestellt und beim Pächter als neu gegründet. Es liegt also fiktiv eine Neugründung vor. Diese Fiktion hat zur Folge, dass der Pächter ab Pachtbeginn am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Wie urteilte das FG Rheinland-Pfalz zu Renovierungskosten eines Pächters vor Betriebseröffnung?
Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass bei Pacht eines kompletten Gewerbebetriebs (hier eines Imbisses) § 2 Abs. 5 GewStG greift und eine fiktive Neugründung beim Pächter vorliegt. Dadurch sind Renovierungskosten, die vor der eigentlichen Betriebseröffnung, aber nach Pachtbeginn anfallen, gewerbesteuerlich zu berücksichtigen. Die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr wird ab Pachtbeginn angenommen.
Ab wann nimmt ein Pächter eines kompletten Gewerbebetriebs am wirtschaftlichen Verkehr teil?
Aufgrund der Fiktion einer Neugründung nach § 2 Abs. 5 GewStG nimmt der Pächter bereits ab Pachtbeginn am wirtschaftlichen Verkehr teil, nicht erst ab der tatsächlichen Betriebseröffnung. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen zwischen Pachtbeginn und Eröffnung gewerbesteuerlich relevant sein können.
Ist das Urteil zu Renovierungskosten bei gepachteten Betrieben rechtskräftig?
Nein, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus, sodass die Rechtslage in vergleichbaren Fällen weiterhin unsicher ist.