Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 werden Geldzuwendungen als Unterhaltsleistungen steuerlich nur noch anerkannt, wenn sie per Banküberweisung auf das Konto des Empfängers gezahlt werden. Andere Zahlungswege wie Bargeldübergaben führen zum Verlust des Abzugs.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Unterhaltsaufwendungen: Barzahlungen nicht mehr abzugsfähig.
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