Frage

Welche Übergangsfristen gelten für die Erstmeldung zum Transparenzregister?

AG, SE und KGaA mussten bis zum 31.03.2022 melden, GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft und Partnerschaft bis zum 30.06.2022, alle übrigen Rechtseinheiten bis spätestens 31.12.2022. Die Übergangsfristen gelten jedoch nicht, wenn die Eintragungspflicht bereits nach altem Recht bis zum 31.07.2021 bestand oder wenn eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird, etwa im Rahmen von Überbrückungshilfen.

Stand: August 2021

Mehr dazu im Beitrag Transparenzregister – Aktuelle Entwicklungen <br><small>INSBESONDERE FÜR ALLE KAPITAL- UND PERSONENGESELLSCHAFTEN</small>.

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