Nein. Bei der Prüfung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG), bleiben Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG außer Betracht (BFH-Urteil vom 11.11.2014 – VIII R 3/12). Die Literatur überträgt dies auch auf Renteneinkünfte. Maßgeblich sind nur Einkünfte, die ein aktives Tätigwerden im Veranlagungsjahr erfordern.
Stand: September 2023
Mehr dazu im Beitrag Selbstständige/Gewerbliche Tätigkeit durch Pensionär – Anerkennung häusliches Arbeitszimmer.
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