Aufgrund des zeitlichen Entfalls ihrer Haupttätigkeit und durchaus auch aus finanziellen Aspekten werden Pensionäre immer häufiger nach Beendigung ihrer hauptberuflichen Tätigkeit noch einmal selbstständig oder gewerblich tätig (z.B. Schriftsteller, Handwerker, Dienstleister etc.). Zur Ausübung des Berufes und aus Verwaltungsgründen dient dann häufig das häusliche Arbeitszimmer als zentraler Bestandteil der Unternehmung. Die steuerliche Frage ist folgerichtig häufig, ob die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer (in voller Höhe) abgezogen werden können.
Keine Berücksichtigung von Versorgungsbezügen
Um zu beurteilen, ob das Arbeitszimmer abgezogen werden darf, dient gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG die Voraussetzung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Grundsätzlich werden dabei nur solche Einkünfte berücksichtigt, die ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungsjahr erfordert. Aus diesem Grund scheiden Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei der Beurteilung, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG aus (BFH-Urteil vom 11. November 2014 – VIII R 3/12, BStBl II 2015 S. 382). Letztendlich sind demnach nur noch die räumlichen Faktoren zu prüfen (z.B. abgetrennter Raum, nahezu keine weitere private Nutzung). Das Urteil des BFH zu den Versorgungsbezügen wird in der Literatur ebenfalls für die Renteneinkünfte angewandt (Schütze, HFR 2015 S. 851).
Pauschale für Anerkennung des Arbeitszimmers
Anstelle des Abzuges der vollen Kosten für das Arbeitszimmer können Steuerpflichtige auch ohne Belege eine Pauschale von 1.260 EUR im Jahr geltend machen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Bei einer unterjährigen Aufnahme der selbstständigen/gewerblichen Tätigkeit ist die Pauschale für jeden vollen Monat zu kürzen, in denen nicht die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers erfüllt waren (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). Ein Abzug der vollen Kosten ohne Inanspruchnahme der Pauschale ist aber auch erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers vorliegen. Die Pauschale ist demnach in Bezug auf die zeitliche Berücksichtigung dem vollen Kostenabzug gleichgestellt. Weiterhin ist die Jahrespauschale personenbezogen zu berücksichtigen. Das heißt, übt der Steuerpflichtige mehrere selbstständige/gewerbliche Tätigkeiten in diesem häuslichen Arbeitszimmer aus, kann die Pauschale nur einmal abgezogen werden. Gleichermaßen sieht es auch bei dem vollen Kostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer aus. Der Steuerpflichtige kann auch hier die Kosten für das Arbeitszimmer nur einmal geltend machen. Der volle Kostenabzug bzw. wahlweise die Pauschale sind bei mehreren selbstständigen/gewerblichen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen aber entsprechend dem Nutzungsumfang der jeweiligen Tätigkeit im Arbeitszimmer auszuteilen.
Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige
Nutzen mehrere Personen (z.B. Ehegatten oder Lebenspartner) ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen zur Anerkennung des Arbeitszimmers bei den Steuerpflichtigen einzeln zu prüfen. Liegt bei beiden in Folge der Prüfung ein häusliches Arbeitszimmer vor, dürfen die Aufwendungen von dem wirtschaftlich Tragenden angesetzt werden. Erfolgt die Zahlung der Aufwendungen in Verbindung mit dem häuslichen Arbeitszimmer über ein Gemeinschaftskonto, dürfen diese Aufwendungen durch den jeweils Schuldeden (evtl. Aufteilung von Nöten) angesetzt werden. Also läuft die Stromabrechnung z.B. auf den Namen der Ehefrau, dürfte Sie die Kosten hierfür im Zuge der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Hinweis: Arbeitszimmer als notwendiges Betriebsvermögen
Ein häusliches Arbeitszimmer ist bei selbstständiger/gewerblicher Nutzung in der Regel als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren. Zumindest dann, wenn die Wertgrenzen des § 8 EStDV überschritten werden.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Zählen Versorgungsbezüge oder Renten beim Mittelpunkt der Tätigkeit für das Arbeitszimmer mit?
Nein. Bei der Prüfung, ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG), bleiben Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG außer Betracht (BFH-Urteil vom 11.11.2014 – VIII R 3/12). Die Literatur überträgt dies auch auf Renteneinkünfte. Maßgeblich sind nur Einkünfte, die ein aktives Tätigwerden im Veranlagungsjahr erfordern.
Wie hoch ist die Arbeitszimmer-Jahrespauschale und wann wird sie gekürzt?
Statt der vollen Kosten kann eine Jahrespauschale von 1.260 EUR ohne Belegnachweis geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Bei unterjähriger Aufnahme der Tätigkeit ist die Pauschale für jeden vollen Monat zu kürzen, in dem die Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllt waren. Sowohl Pauschale als auch voller Kostenabzug setzen voraus, dass das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit ist.
Kann ein Pensionär Arbeitszimmerkosten bei mehreren selbstständigen Tätigkeiten mehrfach abziehen?
Nein. Die Jahrespauschale von 1.260 EUR bzw. der volle Kostenabzug sind personenbezogen und können insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei mehreren selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeiten im selben Arbeitszimmer sind die Kosten bzw. die Pauschale entsprechend dem Nutzungsumfang auf die jeweiligen Tätigkeiten aufzuteilen.
Wie wird ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer von Ehegatten steuerlich behandelt?
Die Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer sind bei jedem Nutzer einzeln zu prüfen. Liegen sie bei beiden vor, darf jeweils der wirtschaftlich Tragende die Aufwendungen ansetzen. Bei Zahlung über ein Gemeinschaftskonto kann der jeweilige Schuldner die Kosten geltend machen – läuft etwa die Stromrechnung auf die Ehefrau, kann sie diese Aufwendungen abziehen.
Ist ein häusliches Arbeitszimmer bei selbstständiger Tätigkeit Betriebsvermögen?
Bei selbstständiger oder gewerblicher Nutzung ist das häusliche Arbeitszimmer in der Regel als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, sofern die Wertgrenzen des § 8 EStDV überschritten werden. Dies hat Folgen für die spätere Aufdeckung stiller Reserven, insbesondere bei Aufgabe der Tätigkeit oder Veräußerung der Immobilie.