Durch die mit dem Jahressteuergesetz 2022 erweiterte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG erzielt die Gesellschaft keine gewerblichen Einkünfte mehr aus der PV-Anlage. Die bisher gewerblich infizierten Wirtschaftsgüter (z.B. vermietete Gebäude) scheiden aus dem Betriebsvermögen aus, wobei stille Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen.
Stand: Oktober 2023
Mehr dazu im Beitrag Photovoltaikanlagen – Mitunternehmerschaft und gewerbliche Infizierung.
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