Frage

Wer ist für die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Soloselbständige (auch mit Personengesellschaft wie GbR, OHG oder KG) sowie Kapitalgesellschaften mit einem oder mehreren Gesellschaftern. Voraussetzung ist, dass mindestens 51 % der Einkünfte bzw. Umsätze aus gewerblicher (§15 EStG) oder selbständiger Tätigkeit (§18 EStG) stammen, höchstens ein Teilzeitbeschäftigter angestellt ist und die Tätigkeit bzw. Gründung vor dem 01.05.2020 erfolgte. Zudem darf kein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt worden sein.

Stand: März 2021

Mehr dazu im Beitrag Neustarthilfe für Soloselbständige und Kapitalgesellschaften.

Verwandte Fragen

  • Wann gilt die Kleinunternehmerregelung?

    Unter bestimmten Umsatzgrenzen kann die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung genutzt werden. Die Infografik finden Sie im Merkblatt-Verzeichnis unter "Kleinunternehmer 2025". (Quelle: Deubner Verlag)

    Permalink zur Frage

  • Wann kann ich ein häusliches Arbeitszimmer absetzen?

    Ob und wie ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar ist, hängt von der Nutzung ab. Die Infografik dazu finden Sie im Merkblatt-Verzeichnis unter "Arbeitszimmer ab 2023". (Quelle: Deubner Verlag)

    Permalink zur Frage

  • Was gilt steuerlich beim Minijob?

    Für geringfügige Beschäftigungen gelten besondere Pauschalierungs- und Verdienstregeln. Die Infografik finden Sie im Merkblatt-Verzeichnis unter "Geringfügige Beschäftigung Minijob". (Quelle: Deubner Verlag)

    Permalink zur Frage

  • Was ist bei der Gründung einer GmbH zu beachten?

    Von der Satzung bis zur Eintragung sind bei der GmbH-Gründung mehrere Schritte zu beachten. Die Infografik finden Sie im Merkblatt-Verzeichnis unter "GmbH-Gründung". (Quelle: Deubner Verlag)

    Permalink zur Frage

Zurück zur Fragen-Übersicht