Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Grenzen von 3 Monaten und 70 Arbeitstagen als gleichwertige Alternativen gelten – unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit. In der Praxis müssen beide Zeitgrenzen geprüft werden. Bei mehreren Minijobs werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet; für die 3-Monats-Berechnung gilt ein voller Kalendermonat als 30 Tage.
Stand: August 2021
Mehr dazu im Beitrag Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2021.
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