Bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten oder Lebenspartner kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits ab dem Monat der Trennung als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit wird die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gesetzlich verankert.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Lohnsteuerfreibetrag.
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