Beim Lohnsteuerfreibetrag nimmt der Gesetzgeber kleinere Änderungen bezüglich Antragsfrist und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vor.
Das ändert sich
Der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Damit werden die Vorgaben des BFH auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren gesetzlich geregelt. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.
Die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrags wird auf den 1.11. des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben.
Inkrafttreten
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Ab wann kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden?
Bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten oder Lebenspartner kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits ab dem Monat der Trennung als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit wird die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gesetzlich verankert.
Wie wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in den Folgejahren berücksichtigt?
In den Folgejahren nach der Trennung wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt. Eine separate Eintragung als Lohnsteuerfreibetrag ist dann nicht mehr erforderlich.
Bis wann muss der Antrag auf einen Lohnsteuerfreibetrag gestellt werden?
Die Antragsfrist für den Lohnsteuerfreibetrag wurde auf den 1. November des Vorjahres verschoben, für das der Freibetrag gelten soll. Arbeitnehmer haben damit etwas mehr Zeit, ihren Antrag rechtzeitig beim Finanzamt einzureichen.
Ab wann gelten die Neuregelungen zum Lohnsteuerfreibetrag?
Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Sie betreffen sowohl die neue Antragsfrist als auch die Regelung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr.