Frage

Besteht Kindergeldanspruch bei kurzfristiger krankheitsbedingter Unterbrechung der Ausbildung?

Ja. Bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Berufsausbildung bleibt der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a EStG bestehen, solange die Erkrankung voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall genügen ein fortbestehender Ausbildungsplatz und der Ausbildungswille des Kindes, auch wenn aktuell keine Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Stand: Mai 2022

Mehr dazu im Beitrag Kindergeld für langfristig erkrankte Kinder in der Berufsausbildung.

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