Bei der umgekehrten Betriebsaufspaltung wird die Besitzkapitalgesellschaft durch die Betriebskapitalgesellschaft beherrscht – nicht umgekehrt. Aufgrund des Durchgriffsverbots dürfen für die Besteuerung der Besitzgesellschaft nicht die Verhältnisse ihres Gesellschafters herangezogen werden. Daher entsteht keine originär gewerbliche Tätigkeit auf Ebene der Besitzgesellschaft.
Stand: Juni 2024
Mehr dazu im Beitrag Keine Gewerbesteuerkürzung bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung.
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