Frage

Welche Voraussetzungen gelten allgemein für den Abzug vorweggenommener Werbungskosten?

Nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig. Auch vorab entstandene Aufwendungen sind abziehbar, sofern ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den späteren Einnahmen besteht.

Stand: Oktober 2023

Mehr dazu im Beitrag Kein Werbungskostenabzug vorab bei Gewährung des Nießbrauchs.

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