Betroffen sind insbesondere Abschreibungen (AfA) und Finanzierungszinsen, die der neue Eigentümer für die übertragene Immobilie aufwendet. Diese können während der Dauer des Vorbehaltsnießbrauchs in der Regel weder vom Nießbraucher noch vom neuen Eigentümer steuerlich geltend gemacht werden, sofern kein Ausnahmefall vorliegt.
Stand: Oktober 2023
Mehr dazu im Beitrag Kein Werbungskostenabzug vorab bei Gewährung des Nießbrauchs.
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