Der BFH hatte entschieden, dass der bisherige Gesetzeswortlaut bei Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig ein Barzahlungsverbot vorsah. Der Gesetzgeber hat daraufhin reagiert und stellt nun klar, dass auch bei diesen Leistungen die unbare Zahlung Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Haushaltsnahe Dienstleistung: Auch Pflege und Betreuung darf nicht bar bezahlt werden.
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