Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflegeleistungen gibt es künftig nicht mehr bei Barzahlung.
Das ändert sich
Voraussetzungen für die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind
- der Erhalt einer Rechnung und
- die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers.
Nach Auffassung des BFH ging dies aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervor.
Inkrafttreten
Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Sind haushaltsnahe Pflegeleistungen bei Barzahlung ab 2025 noch steuerlich absetzbar?
Nein. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wird die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen nur noch gewährt, wenn die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt. Barzahlungen sind damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Welche formalen Voraussetzungen gelten für die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen?
Für die Steuerermäßigung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung des Leistungserbringers vorliegen und die Zahlung muss unbar auf dessen Konto erfolgen, etwa per Überweisung. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Warum wurde die Regelung zur Barzahlung bei Pflegeleistungen klargestellt?
Der BFH hatte entschieden, dass der bisherige Gesetzeswortlaut bei Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig ein Barzahlungsverbot vorsah. Der Gesetzgeber hat daraufhin reagiert und stellt nun klar, dass auch bei diesen Leistungen die unbare Zahlung Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist.
Ab wann gilt das Barzahlungsverbot für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen?
Die neue Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025. Wer ab diesem Jahr Pflege- oder Betreuungsleistungen steuerlich geltend machen möchte, sollte sicherstellen, dass die Bezahlung unbar erfolgt und eine Rechnung vorliegt.