Ja, das FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 29.9.2022, 5 K 5138/21) hat entschieden, dass Arbeitnehmer die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abziehen können, wenn die Nutzung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Der Abzug war im entschiedenen Fall auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR pro Jahr begrenzt.
Stand: Januar 2023
Mehr dazu im Beitrag Häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitlichen Einschränkungen.
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