§ 7a EStG, der die Regeln für Sonderabschreibungen enthält, wurde an die wiedereingeführte degressive Gebäudeabschreibung angepasst. Damit ist sichergestellt, dass nach Ablauf einer Sonderabschreibung die weitere Abschreibung auch auf Basis des Restwerts und des für die degressive AfA geltenden Prozentsatzes berechnet werden kann.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Gebäudeabschreibung.
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