Durch die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Gebäude wurden Anpassungen und Klarstellungen bei anderen Abschreibungsmöglichkeiten erforderlich.
Das ändert sich
§ 7a EStG, der Regeln für spezielle Abschreibungen enthält, wird an die wiedereingeführte degressive Abschreibung angepasst.
Nach einer Sonderabschreibung, wie sie z.B. für den Neubau von Mietwohnungen möglich ist, kann die weitere Abschreibung auch auf Basis des Restwerts und des für die degressive Abschreibung geltenden Prozentsatzes berechnet werden.
Dies ist möglich, wenn das Wirtschaftsgut bereits vor dem Ende des Zeitraums der Sonderabschreibung degressiv abgeschrieben wurde. Das bedeutet, dass nach dem Ende der Sonderabschreibung die verbleibende Abschreibung flexibel gestaltet werden kann, vorausgesetzt, es wurde schon zuvor degressiv abgeschrieben.
Inkrafttreten
Dies gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2023.
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Wie wirkt sich die Wiedereinführung der degressiven AfA auf § 7a EStG aus?
§ 7a EStG, der die Regeln für Sonderabschreibungen enthält, wurde an die wiedereingeführte degressive Gebäudeabschreibung angepasst. Damit ist sichergestellt, dass nach Ablauf einer Sonderabschreibung die weitere Abschreibung auch auf Basis des Restwerts und des für die degressive AfA geltenden Prozentsatzes berechnet werden kann.
Kann nach einer Sonderabschreibung degressiv weiter abgeschrieben werden?
Ja. Nach dem Ende einer Sonderabschreibung – etwa bei neu gebauten Mietwohnungen – kann die weitere Abschreibung auf Basis des Restwerts und des für die degressive AfA geltenden Prozentsatzes erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Wirtschaftsgut bereits vor Ende des Sonderabschreibungszeitraums degressiv abgeschrieben wurde.
Welche Voraussetzung gilt für die degressive AfA nach Ablauf der Sonderabschreibung?
Die degressive Abschreibung auf den Restwert nach Ablauf der Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn das Wirtschaftsgut bereits zuvor degressiv abgeschrieben wurde. War das nicht der Fall, bleibt diese flexible Anschlussabschreibung verwehrt.
Ab wann gilt die Anpassung von § 7a EStG an die degressive Gebäude-AfA?
Die Neuregelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Steuerpflichtige können die angepassten Regeln somit bereits für die Steuererklärung 2023 anwenden.