Frage

Unter welchen Voraussetzungen kann Unterricht nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sein?

Nach § 4 Nr. 21 UStG sind Unterrichtsleistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Voraussetzung ist insbesondere eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Fehlt diese Bescheinigung, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht.

Stand: August 2019

Mehr dazu im Beitrag Fahrschulunterricht nicht umsatzsteuerfrei – BFH bestätigt Urteil des EuGH.

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