
Fahrschulunterricht, welcher für den Erwerb der Führerscheinklassen B und C1 gegeben wird, ist umsatzsteuerpflichtig. Dieses Urteil des EuGH (EuGH, Urteil v. 14.3.2019, Rs. C 449/17; EU:C:2019:202) hat nun auch der BFH bestätigt und sein Urteil zum 16.08.2019 veröffentlicht (BFH Urteil v. 23.5.2019, V R 7/19 (V R 38/16). Hintergrund war die Klage einer Fahrschule. Diese wies die gesetzliche Umsatzsteuer nicht in deren Rechnungen aus, da es sich nach der Auffassung der Fahrschule um umsatzsteuerbe-freite Leistungen handelte. Grundsätzlich besagt §4 Nr. 21 UStG, dass unter gewissen Voraussetzungen Unterrichtsleis-tungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, als steuerfrei zu behandeln sind. Lt. BFH-Urteil liegt hier jedoch, mangels Bescheinigung, keine solche Leistung vor. Demnach ist die gesetzliche Umsatzsteuer anzuwenden. Diese Auffassung teilte bereits der EuGH und urteilte, dass es sich bei Fahrschulunterricht nicht um Unterricht i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL handele und somit dem Schul- und Hochschulunterricht nicht gleichzu-setzten ist. BFH, Urteil v. 23.5.2019, V R 7/19 (V R 38/16); veröffentlicht am 16.8.2019
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Ist Fahrschulunterricht für die Führerscheinklassen B und C1 umsatzsteuerpflichtig?
Ja, Fahrschulunterricht zum Erwerb der Führerscheinklassen B und C1 unterliegt der Umsatzsteuer. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23.5.2019 (V R 7/19) unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 14.3.2019 (C-449/17) bestätigt. Fahrschulen müssen die gesetzliche Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und abführen.
Warum gilt Fahrschulunterricht nicht als steuerfreier Schul- und Bildungsunterricht?
Der EuGH hat entschieden, dass Fahrschulunterricht kein Unterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL ist und damit nicht mit klassischem Schul- und Hochschulunterricht gleichgesetzt werden kann. Die Vermittlung von Fahrkenntnissen stellt einen spezialisierten Unterricht dar, der allein nicht ausreicht, um die für eine Steuerbefreiung geforderte Breite und Tiefe der Allgemeinbildung zu erfüllen.
Unter welchen Voraussetzungen kann Unterricht nach § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sein?
Nach § 4 Nr. 21 UStG sind Unterrichtsleistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Voraussetzung ist insbesondere eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet. Fehlt diese Bescheinigung, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem BFH-Urteil für Fahrschulen?
Fahrschulen müssen ihre Leistungen zum Erwerb der Klassen B und C1 mit 19 % Umsatzsteuer abrechnen und die Steuer in den Rechnungen ausweisen. Eine Berufung auf eine Umsatzsteuerbefreiung nach nationalem Recht oder der MwStSystRL ist nicht möglich. Im Gegenzug sind Fahrschulen zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen berechtigt.