Frage

Welche steuerlichen Folgen hat die Einordnung der Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte?

Auszubildende und Studierende werden einem Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte gleichgestellt. Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung können daher nur noch mit der Entfernungspauschale, nicht in tatsächlicher Höhe, als Werbungskosten angesetzt werden. Ein Abzug von Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen ist ausgeschlossen.

Stand: Oktober 2020

Mehr dazu im Beitrag Erste Tätigkeitsstätte bei einer vorzeitigen Bildungsmaßnahme.

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