Nein, das FG Münster hat die Revision zugelassen und das Verfahren ist beim BFH anhängig. Eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Betroffene Steuerpflichtige sollten vergleichbare Bescheide daher offenhalten und sich gegebenenfalls auf das anhängige BFH-Verfahren berufen.
Stand: August 2022
Mehr dazu im Beitrag Erhöhung der Pauschbeträge für Sachentnahmen durch sog. „Non-Food- Artikel“.
Verwandte Fragen
Decken die Pauschbeträge für Sachentnahmen auch Non-Food-Artikel im Lebensmitteleinzelhandel ab?
Nach Auffassung des FG Münster (Urteil v. 29.4.2022, 10 K 1297/20) ist der Pauschbetrag für den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) ausreichend und deckt auch die Entnahme von Non-Food-Artikeln wie Wasch-, Putz-, Hygiene- oder Kosmetikartikeln ab. Eine zusätzliche Hinzuschätzung des Finanzamts für Non-Food-Artikel ist unzulässig. Begründet wird dies damit, dass es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass ein Lebensmitteleinzelhändler auch solche Artikel im Sortiment führt.
Entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
Ja. Das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis weder gekündigt noch durch Aufhebungsvertrag beendet ist. Wird gekündigt, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, und der Arbeitgeber muss den Lohn wieder selbst zahlen.
In welcher Höhe muss der Arbeitgeber nach einer Kündigung während Kurzarbeit den Lohn zahlen?
Eine verbindliche gesetzliche oder höchstrichterliche Regelung fehlt bislang. Nach herrschender Auslegung und einer älteren BAG-Entscheidung bleibt die arbeitsvertraglich wirksam vereinbarte Kurzarbeit bestehen, sodass der Arbeitgeber nur den reduzierten Lohn in Höhe des bisherigen Kurzarbeitergeldes schuldet – nicht den vollen Lohn vor Kurzarbeit.
Welche Bedeutung haben die amtlichen Pauschbeträge für Sachentnahmen?
Die im jährlichen BMF-Schreiben veröffentlichten Pauschbeträge basieren auf Erfahrungswerten und dienen als Hilfestellung zur Schätzung von Warenentnahmen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO. Sie kommen zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige keine gesonderten Aufzeichnungen über entnommene Waren führt. Sie ersparen Einzelaufzeichnungen, sind aber keine starre Obergrenze.