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Erhöhung der Pauschbeträge für Sachentnahmen durch sog. „Non-Food- Artikel“

Ist es dem Finanzamt gestattet, über die Amtlichen – Werte für Sachentnahmen im Lebensmitteleinzelhandel hinaus auch Hinzuschätzungen für sog. „Non-Food- Artikel“ vorzunehmen? Mit dieser Frage befasste sich das FG Münster.

2 Min LesezeitAktualisiert: 2022-08-23Empfohlen

Ist es dem Finanzamt gestattet, über die Amtlichen – Werte für Sachentnahmen im Lebensmitteleinzelhandel hinaus auch Hinzuschätzungen für sog. „Non-Food- Artikel“ vorzunehmen? Mit dieser Frage befasste sich das FG Münster.

Fall FG Münster: Einzelkaufmann Hinzurechnung Entnahme für „Non-Food- Artikel“

Der Kläger ist Geschäftsführer von zwei Lebensmitteleinzelhandel – Filialen. Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 EStG in Form des Betriebsvermögensvergleich. Das Sortiment der beiden Filialen umfasst eine Bandbreite an Artikeln. Dazu gehören neben klassischen Lebensmitteln und Getränken auch Genussmittel (Tabakwaren) sowie sog. „Non-Food- Artikel“ (z.B. Wasch- und Putzmittel, Hygiene- und Kosmetikartikel etc.). In den Streitjahren (2015 – 2017) entnahm der Einzelkaufmann Artikel aus dem gesamten Warensortiment. Da er keine gesonderten Aufzeichnungen über die getätigten Warenentnahmen führte, berücksichtigte er stattdessen die Pauschbeträge für Sachentnahmen aus dem jeweils gültigen BMF – Schreiben. In einer Außenprüfung des Finanzamtes, erhöhten diese die Pauschbeträge für Sachentnahmen, da nach ihrer Auffassung die angesetzten Beträge lediglich die Bereiche Lebensmittel und Getränke abdecken. Aus diesem Grund erhöhte das Finanzamt den ermittelten Gewinn um Pauschbeträge für Nicht-Lebensmittel (sog. „Non-Food- Artikel“) in Höhe von 140 EUR netto pro Monat zzgl. Umsatzsteuer. Zunächst legte der Kläger Einsprüche gegen die Korrektur beim zuständigen Finanzamt ein. Dieses teilte aber die Ansicht der Außenprüfung und wies den Einspruch ab.

FG Münster: Klage erfolgreich

Das FG Münster urteilte zu Gunsten des Steuerpflichtigen (Urteil v. 29.4.2022, 10 K 1297/20 G,U,F). Dabei begründete das FG Münster ihre Entscheidung wie folgt:

  1. Der Kläger führte keine Aufzeichnungen über die getätigten Warenentnahmen. Folglich sind die Entnahmen gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 AO zu schätzen.
  2. Die Amtlichen – Werte für Sachentnahmen ergeben sich aus den Erfahrungswerten und sollen lediglich als Hilfestellung dienen.
  3. Die Schätzung des Finanzamtes ist der Höhe nach rechtswidrig. Eine Erhöhung des Gewinnes durch Pauschbeträge für Nicht – Lebensmittel ist unzulässig. In Wahrnehmung seiner eigenen Schätzungsbefugnis ist das Gericht der Auffassung, dass lediglich der Pauschbetrag für den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) ausreichend sei.
  4. Das Sortiment eines Lebensmitteleinzelhändlers sollte zwar überwiegend aus Lebensmitteln und Getränken bestehen, jedoch sei es allgemeine Lebenserfahrung, dass auch sog. „Non-Food- Artikel“ verkauft werden.

Das FG Münster hat einer Revision ihrer Entscheidung stattgegeben, weshalb das Verfahren nun beim BFH anhängig ist. Eine Entscheidung steht hier aber noch aus.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Decken die Pauschbeträge für Sachentnahmen auch Non-Food-Artikel im Lebensmitteleinzelhandel ab?

    Nach Auffassung des FG Münster (Urteil v. 29.4.2022, 10 K 1297/20) ist der Pauschbetrag für den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) ausreichend und deckt auch die Entnahme von Non-Food-Artikeln wie Wasch-, Putz-, Hygiene- oder Kosmetikartikeln ab. Eine zusätzliche Hinzuschätzung des Finanzamts für Non-Food-Artikel ist unzulässig. Begründet wird dies damit, dass es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass ein Lebensmitteleinzelhändler auch solche Artikel im Sortiment führt.

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  • Welche Bedeutung haben die amtlichen Pauschbeträge für Sachentnahmen?

    Die im jährlichen BMF-Schreiben veröffentlichten Pauschbeträge basieren auf Erfahrungswerten und dienen als Hilfestellung zur Schätzung von Warenentnahmen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO. Sie kommen zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige keine gesonderten Aufzeichnungen über entnommene Waren führt. Sie ersparen Einzelaufzeichnungen, sind aber keine starre Obergrenze.

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  • Was passiert steuerlich, wenn ein Einzelhändler keine Aufzeichnungen über Warenentnahmen führt?

    Führt der Unternehmer keine Einzelaufzeichnungen über Sachentnahmen, ist das Finanzamt nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO zur Schätzung berechtigt. In der Praxis wird dabei regelmäßig auf die amtlichen Pauschbeträge für Sachentnahmen des jeweiligen Gewerbezweigs zurückgegriffen. Diese Werte können vom Steuerpflichtigen angesetzt und vom Finanzamt grundsätzlich anerkannt werden.

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  • Ist das Urteil des FG Münster zu Non-Food-Entnahmen rechtskräftig?

    Nein, das FG Münster hat die Revision zugelassen und das Verfahren ist beim BFH anhängig. Eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Betroffene Steuerpflichtige sollten vergleichbare Bescheide daher offenhalten und sich gegebenenfalls auf das anhängige BFH-Verfahren berufen.

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  • Darf das Finanzamt die Pauschbeträge für Sachentnahmen pauschal erhöhen?

    Eine pauschale Erhöhung der amtlichen Werte um zusätzliche Beträge für Non-Food-Artikel ist nach Auffassung des FG Münster rechtswidrig. Das Finanzamt muss im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis nachvollziehbar darlegen, warum die amtlichen Pauschbeträge im konkreten Fall nicht ausreichen. Allein die Tatsache, dass ein Lebensmitteleinzelhändler auch Non-Food-Artikel führt, rechtfertigt keine Hinzuschätzung.

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