Frage

Wie werden Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen ab 2025 besteuert?

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und sind in voller Höhe steuerbar. Das gilt auch dann, wenn die zugrunde liegenden Beiträge im Ausland steuerfrei gestellt oder steuerlich begünstigt wurden.

Stand: Dezember 2024

Mehr dazu im Beitrag Direktauszahlungsmechanismus: schnelle Auszahlung staatlicher Hilfen.

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