Die Neuregelung tritt am 1.1.2026 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf keine Einwilligung des Empfängers mehr erforderlich. Stattdessen gilt eine Widerspruchslösung, bei der Betroffene aktiv widersprechen müssen, wenn sie diese Form der Bekanntgabe nicht wünschen.
Stand: Dezember 2024
Mehr dazu im Beitrag Digitaler Wandel: So wird die Digitalisierung gefördert.
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