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Digitaler Wandel: So wird die Digitalisierung gefördert

Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) hält einige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung bereit. Bekanntgabe von Steuerbescheiden Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch Bereitstellung zum Datenabruf werden grundlegend

3 Min LesezeitAktualisiert: 2024-12-11

Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) hält einige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung bereit.

Bekanntgabe von Steuerbescheiden

Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch Bereitstellung zum Datenabruf werden grundlegend modernisiert.

Verwaltungsakte können dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, indem sie zum Abruf bereitgestellt werden. Die ab 1.1.2026 geltende Neuregelung verzichtet nun auf die Notwendigkeit der Einwilligung des Empfängers des Verwaltungsakts und; sie wird durch eine Widerspruchslösung ersetzt.

Mittels Bereitstellung soll insbesondere bekannt gegeben werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer elektronisch übermittelten Steuererklärung oder Feststellungserklärung beruht und sie

  • vom Beteiligten selbst über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto übermittelt wurde oder
  • durch eine vom Beteiligten bevollmächtigte Person (z. B. Steuerberater und Rechtsanwälte), der gegenüber der Bescheid bekanntzugeben ist.

Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt danach künftig am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben (entsprechend der nach dem Postrechtsmodernisierungsgesetz verlängerten Zugangsvermutung).

Änderungen im BGB

Das BEG IV enthält weiterhin zahlreiche Änderungen, die entweder der bereits realisierten Digitalisierung von Sachverhalten Rechnung tragen oder die Digitalisierungsvorhaben vorantreiben sollen. Der digitale Wandel soll hierbei insbesondere durch die Aufhebung von Schriftformerfordernissen oder durch deren Herabstufung auf die Textform umgesetzt werden. Denn die Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Papier und verursacht somit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen.

Das BEG IV senkt Formerfordernisse ab. So wird etwa das Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge gestrichen. Weitere Erleichterungen im Hinblick auf Formerfordernisse betreffen das Vereinsrecht und das Schuldrecht. Auch im Wirtschaftsrecht und in verschiedenen berufsrechtlichen Bestimmungen werden Schriftformerfordernisse herabgestuft; dort gilt dann künftig überwiegend die Textform (gilt ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals).

Änderungen im Steuerberatungsgesetz

Bei vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen wird künftig auch das öffentlich-rechtliche Schriftformerfordernis für Änderungsmeldungen durch die Möglichkeit der elektronischen Mitteilung ergänzt (ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals).

In den Fällen, in den Abtretung oder Übertragung von Gebührenforderungen von Steuerberatern von der Zustimmung des Mandanten zulässig ist, reicht zukünftig eine ausdrückliche Einwilligung in Textform aus (gilt ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals).

Eine zentrale Vollmachtsdatenbank ermöglicht es ab dem 1.1.2028, dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr zahlreiche schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Künftig genügt eine Generalvollmacht, die in der Vollmachtsdatenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden kann.

Weitere Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung

  • Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer ermöglicht künftig die Nutzung einer Portallösung für Anmeldungen zum Wirtschaftsprüferexamen und zur Eignungsprüfung sowie für Mitteilungen an das Berufsregister. Auf die Vorlage von Urschriften und beglaubigten Abschriften soll verzichtet sowie eine IT-gestützte Durchführung von schriftlichen Examensprüfungen ermöglicht werden.
  • Bei der Flugabfertigung können Reisepässe digital ausgelesen werden.
  • Öffentliche Versteigerungen können online per Live-Stream mit Online-Gebotsabgaben oder in hybrider Form durchgeführt werden.
  • Vermieter können bei Betriebskostenabrechnungen Belege auch digital zur Einsichtnahme bereitstellen.
  • Die Textform wird für Anträge auf Elternzeit eingeführt. Zudem soll der automatisierte Datenabruf bei den Standesämtern den Nachweis von Geburten bei der Beantragung von Elterngeld vereinfachen.
  • Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können von den gesetzlichen Krankenkassen an die zuständigen Behörden elektronisch übertragen werden.

Häufige Fragen

Häufige Fragen

  • Ab wann gilt die Widerspruchslösung bei der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden?

    Die Neuregelung tritt am 1.1.2026 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf keine Einwilligung des Empfängers mehr erforderlich. Stattdessen gilt eine Widerspruchslösung, bei der Betroffene aktiv widersprechen müssen, wenn sie diese Form der Bekanntgabe nicht wünschen.

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  • Wann gilt ein zum Abruf bereitgestellter Steuerbescheid als bekannt gegeben?

    Ein elektronisch zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach seiner Bereitstellung als bekannt gegeben. Dies entspricht der durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz verlängerten Zugangsvermutung. Die abrufberechtigte Person wird am Tag der Bereitstellung elektronisch über die Abrufmöglichkeit und deren Rechtswirkungen informiert.

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  • Welche Schriftformerfordernisse werden durch das BEG IV abgesenkt?

    Das BEG IV streicht zahlreiche Schriftformerfordernisse oder stuft sie auf die Textform herab, um Medienbrüche in digitalen Prozessen zu vermeiden. Betroffen sind unter anderem Gewerberaum-Mietverträge, das Vereinsrecht, das Schuldrecht sowie wirtschafts- und berufsrechtliche Bestimmungen. Die Änderungen gelten ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals.

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  • Welche Erleichterungen bringt das BEG IV für Steuerberater bei Gebührenabtretungen?

    Bei der Abtretung oder Übertragung von Gebührenforderungen von Steuerberatern, die der Zustimmung des Mandanten bedürfen, reicht künftig eine ausdrückliche Einwilligung in Textform aus. Die bisher notwendige Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift entfällt damit. Die Regelung gilt ab dem ersten Tag des auf die Gesetzesverkündung folgenden Quartals.

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  • Was ändert sich ab 2028 durch die zentrale Vollmachtsdatenbank für Arbeitgeber und Steuerberater?

    Ab dem 1.1.2028 müssen Arbeitgeber ihren Steuerberatern keine zahlreichen schriftlichen Einzelvollmachten für die verschiedenen Träger der sozialen Sicherung mehr ausstellen. Es genügt eine Generalvollmacht, die elektronisch in einer zentralen Vollmachtsdatenbank eingetragen und von allen Sozialversicherungsträgern abgerufen werden kann. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich.

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